Mühlenbauer beendet
arbeiten

Der Mühlenbauer aus den Niederlanden hat seine Arbeit an der Mühle beendet. Die Mühlentechnik ist funktionsfähig, die Mühlenkappe restauriert und das neue Flügelkreuz montiert. Der Probelauf für die gesamte Technik wird Anfang des nächsten Jahres nach 10 Jahren Restaurierungszeit stattfinden. Dann bleiben noch die baurechtlich zu erstellenden Stellplätze und die Mühle kann wieder zu Schauzwecken genutzt werden.

Der Mühlenverein Lohmühle wird gefördert von der:

NRW-Stiftung

Unsere Satzung

vom Mühleverein lohmühle in Duisburg-Baerl

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Mühlenverein Lohmühle e.V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck
1. Der Verein hat den Zweck, die Lohmühle langfristig als Baudenkmal zu erhalten und alle Maßnahmen zu treffen, um die Nutzung im Rahmen der Heimatpflege, Bildung, Wissenschaft und Kultur zu gewährleisten. Der Zweck dient der Förderung der Denkmalpflege. Dieserhalb wird der Verein insbesondere in folgender Weise tätig: Erhaltung, Wiederherstellung, Restaurierung, Sanierung und Belebung der inneren und äußeren Teile der Mühle.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (A0). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Sitz, Geschäftsjahr
Sitz des Vereins ist Duisburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft, Beitrag
1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung durch Beschluss des Vorstandes.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, durch Ausschluss oder Tod. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur zulässig, wenn ein Mitglied den Aufgaben und Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwider handelt oder seiner Beitragspflicht innerhalb eines Geschäftsjahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Dem betreffenden Mitglied ist der Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen einen solchen Beschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

3. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Zahlung der Beiträge erfolgt bis zum Ende des ersten Quartals eines jeden Jahres durch Bankeinzug.

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, einberufen. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter genauer Angabe des Beratungsgegenstandes die Einberufung fordert.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindesten zwei Wochen erfolgen. Ergänzungen zur Tagesordnung müssen, sieben Tage vor der Sitzung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, ausgenommen sind hiervon die Regelungen der §§ 12 und 13.

4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus dem sich insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ergeben müssen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für - die Wahl des Vorstandes - die Wahl der Rechnungspüfer - den Beschluss über den Haushaltsplan − die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes − die Genehmigung der Jahresrechnung - die Entlastung des Vorstandes - die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge − Entscheidungen über Berufungen ausgeschlossener Mitglieder − Entscheidungen über Anträge von Mitgliedern − Satzungsänderungen − die Auflösung des Vereins.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus - Vorsitzende (n) - Stellvertretende (n) Vorsitzende (n) - Schriftführer (in) - Schatzmeister (in) - Mühlenwart (in) - Beisitzer (innen)

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzende (r) und Stellvertreter (in). Beide sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

4. Zu Vorstandssitzungen lädt Vorsitzende (r) oder Stellvertreter (in) nach Bedarf ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

6. Sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann der Vorstand einen Geschäftsführer und weitere Hilfskräfte anstellen. Auf die Bestimmungen des § 181 BGB ist zu verzichten.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere - die Aufstellung des Haushaltsplanes - die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes - die Verfügung über Mittel im Rahmen des Haushaltsplanes - die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit - die Entscheidung über Maßnahmen zur Erhaltung der Mühle sowie − die Realisierung des Nutzungsprogramms.

§ 10 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung erfolgt für das Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestellte Prüfer.

§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vorgesehene Änderung den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

§ 12 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck besonders einberufen sein muss. Die Auflösung kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Ist trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht die Hälfte der Mitglieder anwesend, so kann in einer erneut einzuberufenden Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder über die Auflösung beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Duisburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 2 7.06.2007 beschlossen und am O5.12.2OO7 ergänzt.

Duisburg, den 05. Dezember 2007

Satzung als PDF downloaden

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